Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.
(2)Absatz 2,Zum Direktor bzw. zur Direktorin und zum stellvertretenden Direktor bzw. zur stellvertretenden Direktorin können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
1.Ziffer einsdie Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
2.Ziffer 2über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
(3)Absatz 3,Die Arbeitsverträge mit dem Direktor bzw. der Direktorin und dem stellvertretenden Direktor bzw. der stellvertretenden Direktorin werden vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 DA-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 DA-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 DA-G