§ 14 DA-G

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

  1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
  2. 2.Ziffer 2die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer eins,,
  3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
  4. 4.Ziffer 4die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7,,
  5. 5.Ziffer 5die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer 3,
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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