§ 11 DA-G

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.Ziffer einsbei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
  3. 3.Ziffer 3bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
  4. 4.Ziffer 4bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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