§ 11 DA-G

Diplomatische Akademie-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.Ziffer einsbei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den AbschlußAbschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den AbschlußAbschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
  3. 3.Ziffer 3bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
  4. 4.Ziffer 4bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 20.05.2006 bis 09.09.2021

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.Ziffer einsbei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den AbschlußAbschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den AbschlußAbschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
  3. 3.Ziffer 3bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
  4. 4.Ziffer 4bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.

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