Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.Ziffer einsdem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,dem oder der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
2.Ziffer 2einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
3.Ziffer 3einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,
4.Ziffer 4den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fachbereiche.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3)Absatz 3,Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4)Absatz 4,Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2,
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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