§ 23 DA-G Vermögensübertragung

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 DA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 DA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 DA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 DA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 DA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DA-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 DA-G
§ 24 DA-G