§ 6 DA-G

Diplomatische Akademie-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. 1.Ziffer einsGemeinsame Studienprogramme,
  2. 1.Ziffer einsgemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind,
  3. 2.Ziffer 2Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 20.05.2006 bis 09.09.2021

Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. 1.Ziffer einsGemeinsame Studienprogramme,
  2. 1.Ziffer einsgemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind,
  3. 2.Ziffer 2Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

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