§ 34 DA-G Vollziehung

Diplomatische Akademie-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 17 Abs. 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 2, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 23 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 23, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich Paragraph 24, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 23, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 24, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 17, Absatz 2, ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 20.05.2006 bis 09.09.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 17 Abs. 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 2, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 23 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 23, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich Paragraph 24, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 23, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 24, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 17, Absatz 2, ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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