(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.(2)Absatz 2,Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang st... mehr lesen...
Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001) beziehen sich für Zei... mehr lesen...
Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO. Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des Paragraph 2, BAO. mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die zuständige Behörde ermächtigt, Informationen und personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten und untereinander auszutauschen.(2)Absatz... mehr lesen...
Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe.Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden Gegenstände, hinsichtlich derer Umsatzsteuer vergütet wurde, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsbetrag des Vergütungszeitraumes, in dem die entgeltlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vergütungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Für jeden Vergütungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der mit dem auf den Ablauf des Vergütungszeitraums beginnenden Tag eingereicht werden kann. Der Antrag darf nur Vergütungsbeträge von Rechnungen, deren Ausstellungsda... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vergütbar sind jene Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Untern... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anspruch auf Vergütung von der österreichischen Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz haben die folgenden Vergütungsberechtigten:1.Ziffer einsIn Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden hinsichtlich der ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangenen Lieferung... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.(3)Absatz 3,Mit 20. Oktober ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesu... mehr lesen...
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über1.Ziffer einsdie Art und Durchführung ... mehr lesen...
Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen1.Ziffer einseiner Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder2.Ziffer 2einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetzabgelegt wurden, sind auf die entsp... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.(2)Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der praktischen A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 Abs. 4 oder der Praktika gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genomme... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit oder2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder3.Ziffer 3schwerwiegende... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3... mehr lesen...
Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,2.Ziffer 2die Vetrauenswürdigkeit und3.Ziffer 3ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder4.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.(2)Absatz 2,Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomiert... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:1.Ziffer einsallgemeine Kardiotechnik,2.Ziffer 2spezielle Anatomie,3.Ziffer 3spezielle Physiologie,4.Ziffer 4spezielle Pathologie,5.Ziffer 5spezielle Pathophysiologie,6.Ziffer 6spezielle Pharmakologie,7.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechnike... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:1.Ziffer einsNamensänderung,2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,3.Ziffer 3Ände... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnik... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten1.Ziffer einsder Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.(2)Absatz 2,Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.Der Bundesminister für Arbei... mehr lesen...
Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer eins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die1.Ziffer einseinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und2.Ziffer 2eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,... mehr lesen...
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen D... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie ... mehr lesen...
Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn1.Ziffer einsdie durch die Offenlegung des Geheimn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1.Ziffer einsder Tod, eine schwe... mehr lesen...
Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes1.Ziffer einsdie von ihnen gesetzten Maßnahmen,2.Ziffer 2die medizinischen und technischen Daten und3.Ziffer 3sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Datenzu dokumentieren. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.(2)Absatz 2,Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/„diplomierte Kardiotechnikerin“ zu führen.(2)Absatz 2,Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.(2)Absatz 2,Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (§ 7) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Pers... mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24... mehr lesen...
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „diplomierter Kardiotechniker“ ist „diplomierte Kardiotechnikerin“. mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. mehr lesen...
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 ein Managementsystem zu implementieren, welches ihr ermöglicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die an sie gestellten Anforderungen und die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe des Punktes 7.13 ISO/IEC 17065:2012 geeignete Verfahrensrichtlinien über die Behandlung der bei ihr einlangenden Beschwerden über Verstöße gegen oder die Umsetzung von Zertifizierungsanforderungen durch Zertifizierungsinhaber festzulegen u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Zertifizierung die Voraussetzungen des Punktes 7.11 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.(2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe für die Beend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe des Punktes 7.9 ISO/IEC 17065:2012 geeignete Verfahren vorzusehen, die es ihr ermöglichen, die fortlaufende Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen durch die Zertifizierungsinhaber zu überwachen (Überwachungsverfahren). Sämtliche mit d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:1.Ziffer einsDen Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß § 13 Abs. 4 kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat die Entscheidung in Bezug auf die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung anhand der Evaluierungsergebnisse gemäß § 11 und anhand der Bewertung gemäß § 12 und unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 7.6 ISO/IEC 17065:2012 zu treffen.Die Ze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat alle Informationen und Ergebnisse, die mit der Evaluierung im Zusammenhang stehen, im Sinne des Punktes 7.5 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten.(2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. c DSGVO Verfahren für die Erteilung, die rege... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 7.4 ISO/IEC 17065:2012 standardisierte Bewertungsmethoden festzulegen, welche ihr die Beurteilung der Übereinstimmung der Verarbeitungsvorgänge mit den Zertifizierungskriterien ermöglicht. Zusätzlich zu den Vor... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Falle einer Änderung der Zertifizierungsanforderungen hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsinhaber unverzüglich schriftlich zu verständigen und nach Gewährung einer angemessenen Frist für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen diese auch zu überprüfen.(2)Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber ist eine Zertifizierungsvereinbarung abzuschließen.(2)Absatz 2,In der Zertifizierungsvereinbarung ist zusätzlich zu den Anforderungen im Sinne des Punktes 4.1.2 ISO/IEC 17065:2012 jedenfalls Folgendes festzulegen:1.Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags des Zertifizierungswerbers an die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe von Punkt 7.2 ISO/IEC 17065:2012 Vorgaben für den Antrag festzulegen, der sämtliche für das Zertifizierungsverfah... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle muss zusätzlich zu den Anforderungen des Punktes 6.1 ISO/IEC 17065:2012 über hinreichende personelle Ressourcen mit aktuellen Fachkenntnissen in den folgenden Bereichen verfügen und in der Lage sein, dies jederzeit nachzuweisen:1.Ziffer einsKenntnisse des ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß § 5 hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.Zur ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen.(2)Absatz 2,Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigke... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Datenschutzbehörde mit Bescheid. Antragslegimitiert sind ausschließlich juristische Personen im Sinne des Punktes 4.1.1 ISO/IEC 17065:2012 (Antragsteller).(2)Absatz 2,Dem Antrag sind ... mehr lesen...
Mit der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle wird diese ermächtigt, einem Zertifizierungswerber eine Zertifizierung zu erteilen. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;2... mehr lesen...
Diese Verordnung regelt in Konkretisierung des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L... mehr lesen...
Inkrafttreten(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1, 1a und 3, § 15 Abs. 2a, § 25a samt Überschrift sowie § 26 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 248 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vors... mehr lesen...
Form der Übermittlung Der gemäß § 248 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 VAG 2016 vorzulegende Jahresabschluss, der gemäß § 248 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 VAG 2016 vorzulegende Lagebericht und der gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 3 VAG 2016 vorzulegende Bericht des Abschlussprüfers sind der FMA in stand... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus Posten 2. „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 und Posten 3. „Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen“ ... mehr lesen...
Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in §... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:Der Posten 9.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Posten 1. „Abgegrenzte Prämien“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 entspricht jeweils dem Posten 1. a) „Verrechnete Prämien“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 unter Berücksichtigung des Postens 1. b) „Veränderung durch Prämienabgrenzung“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016.Der Pos... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 VAG 2016 und der Posten 5. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 hatDer Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 VAG 2016 und der Post... mehr lesen...
Im Falle der Lebens- und Krankenversicherung ist bei gewinnberechtigten Verträgen bei der Bewertung der latenten Steuern die Auswirkung auf die Gewinnbeteiligung zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen zu berücksichtigen. mehr lesen...
Aufteilung von Aufwendungen auf Funktionsbereiche(1)Absatz eins,Die Aufwendungen für1.Ziffer einsArbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,2.Ziffer 2Dienstleistungen der Vermittler,3.Ziffer 3andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung,4.Ziffer 4Betrieb... mehr lesen...
Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere: Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, H. römisch fünf. VAG 2016 sind ... mehr lesen...
Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die für die Bildung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 relevante Bemessungsgrundlage bilden die um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des österreichischen Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung.Die für die Bildung der Risikorücklage gemäß Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß § 144 Abs. 2 F. III. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, F. römisch drei. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:1.Ziffer einsdas Aktivum für noch nic... mehr lesen...
Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen: Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:1.Ziffer einsnoch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Passivposten „Dotationskapital“ gemäß § 144 Abs. 3 A. II. VAG 2016 haben Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 jenen Kapitalbetrag auszuweisen, der der Zweigniederlassung auf Dauer zur Verfügung ... mehr lesen...
Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen. mehr lesen...
Als Aktivposten „Sonstige Forderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. IV. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen: Als Aktivposten „Sonstige Forderungen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, D. römisch vier. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:1.Ziffer einsForderungen an andere Versicherungsunternehmen, die n... mehr lesen...
Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft(1)Absatz eins,Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 1. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Prämienverrechnung auszuweisen sowie Forderungen aus der Verrechn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:1.Ziffer einsStornorückstellung,2.Ziffer 2Atomrückstellung,3.Ziffer 3Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand,4.Ziffer 4Rückstellung für Verluste aus dem zeitversetzt gebuchten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.(2)Absatz 2,In diese... mehr lesen...
In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.(2)Absatz 2,In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Dec... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.Die 1/24-Methode stellt ein gemäß Paragraph 151, Absatz 2, VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.(2)Absatz 2,Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vor... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge... mehr lesen...
Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen Erträgen ... mehr lesen...
Versicherungstechnische Rückstellungen Der Grundsatz der Vorsicht erfordert bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 150 VAG 2016 eine vorsichtige Bewertung der Risiken und drohenden Verluste. Der Grundsatz der Vorsicht erfordert bei der Berechnung der versicherungst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Depotforderungen dürfen weder mit Abrechnungs- oder anderen Forderungen zusammengefasst noch mit Depot-, Abrechnungs- oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.(2)Absatz 2,Als Aktivposten „Depotforderungen aus dem übernomm... mehr lesen...
Als Aktivposten „Hypothekenforderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belastete... mehr lesen...
Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückersta... mehr lesen...
Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen(1)Absatz eins,Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und die Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind für Zwecke de... mehr lesen...
Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von:1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016,Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016,2.Ziffer 2Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z ... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausbildungspflicht wird durch die Teilnahme an folgenden Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen erfüllt:1.Ziffer einsBesuch weiterführender Schulen allgemeinbildender höherer oder berufsbildender Art:a)Litera aOberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Sc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Titel und die §§ 1, 5, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4, 10, 12, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie 16 in der Fassung BGBl. II Nr. 38/2021 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.Der Titel und die Paragraphen eins, 5, 6, 7, 8, Absatz 3 und 4, 10, 12, 13 Absatz eins und 2, 15 sowie 16 in der Fassung Bun... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Sti... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz da... mehr lesen...
Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang V Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen. Gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die ... mehr lesen...
Die Bundesanstalt hat bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres die Hauptergebnisse der Erhebung unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. mehr lesen...
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmali... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in § 6 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 6, genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß Pa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 6 Abs. 1 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Regis... mehr lesen...
Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang II und III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine St... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereich... mehr lesen...
Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:1.Ziffer einsdie gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkm... mehr lesen...
Statistische Einheiten sind Privathaushalte und deren Mitglieder. mehr lesen...
Die Erhebungen sind einmal jährlich durchzuführen. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:1.Ziffer einsPrivathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.2.Ziffer 2bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 ... mehr lesen...
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(3)Absatz 3,... mehr lesen...
Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:-StrichaufzählungZulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkredit... mehr lesen...
Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: Die nach Paragraph eins, zu übertragenden Daten sind:1.Ziffer einsHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, IStVG-StrichaufzählungLaufende Nummer-Stric... mehr lesen...
Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag na... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Das Bu... mehr lesen...
Verweisungen Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...
(1)Absatz eins,In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privathochschule sind privatrechtlicher Natur. Die Privathochschule hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Studien auf der Webseite der Privathochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Absolventinnen und Absolventen1.Ziffer einsvon außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Edu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Privathochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Hochschullehrgänge zur Weiterbildung einzurichten, und Privatuniversitäten sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Universitätslehrgänge zur W... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.(2)Absatz 2,In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildung... mehr lesen...
Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Ak... mehr lesen...
Einer Privathochschule dürfen keine nennenswerten, den Betrieb der Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund zur Ergänzung d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat1.Ziffer einsdie Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten,2.Ziffer 2den internationalen hochschulischen Standards zu entsprech... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 2... mehr lesen...
Akkreditierungsvoraussetzungen(1)Absatz eins,Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:1.Ziffer einsDie Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. mehr lesen...
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen. Schusswaffen oder wesentliche B... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:1.Ziffer einsSchusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,2.Ziffer 2das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen... mehr lesen...
Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,, in der Fas... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem dieseWer Schusswaffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bun... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.(2)Absatz 2,Die Date... mehr lesen...
(Anm.: Anlage III und die Änderungen sind als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch drei und die Änderungen sind als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angegeben ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet. mehr lesen...
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 mit... mehr lesen...
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes is... mehr lesen...
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ... mehr lesen...
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2021 werden im Personalplan 2021 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftu... mehr lesen...
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 11 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Ein... mehr lesen...
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 20131.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und ... mehr lesen...
Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisc... mehr lesen...
Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltend... mehr lesen...
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussb... mehr lesen...
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei ... mehr lesen...
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu gebenArtikel römisch fünf. Der Bundesmi... mehr lesen...
Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu gebenArtik... mehr lesen...
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2021 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen... mehr lesen...
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzbla... mehr lesen...
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins anges... mehr lesen...