§ 8 VU-RLV Kursänderungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2021 bis 31.12.9999

Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit eine währungskongruente Bedeckung erfolgt.

Stand vor dem 14.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 14.02.2021

Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit eine währungskongruente Bedeckung erfolgt.

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