§ 8 VU-RLV Kursänderungen

VU-RLV - Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

 Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und Kursverluste in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit eine währungskongruente Bedeckung erfolgt.

In Kraft seit 15.02.2021 bis 31.12.9999
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