Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Als Aktivposten „Sonstige Forderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. IV. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen: Als Aktivposten „Sonstige Forderungen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, D. römisch vier. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
1.Ziffer einsForderungen an andere Versicherungsunternehmen, die nicht aus der Mit- oder Rückversicherungsverrechnung stammen,
2.Ziffer 2rückständige Zinsen und Mieten,
3.Ziffer 3die antizipativen Abgrenzungsposten mit Ausnahme der anteiligen Zinsen und Mieten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 VU-RLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 VU-RLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 VU-RLV