Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen: Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
1.Ziffer einsnoch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
2.Ziffer 2mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
3.Ziffer 3ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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