Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:
1.Ziffer einsder Zinsenaufwand aus dem indirekten Geschäft und aus dem Mitversicherungsgeschäft,
2.Ziffer 2der Zinsenaufwand aus der Rückversicherungsabgabe,
3.Ziffer 3die Abgabe von Anteilen an sonstigen Erträgen an die Rückversicherer,
4.Ziffer 4Verluste aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Gewinnen verbleiben,
5.Ziffer 5die außerordentlichen und periodenfremden technischen Aufwendungen, soweit diese nicht mit bestimmten versicherungstechnischen Aufwendungen im Zusammenhang stehen,
6.Ziffer 6der Pensionsaufwand für Pensionisten unter Berücksichtigung der Veränderung der Pensionsrückstellung,
7.Ziffer 7ein anteiliger Verlust aus der Grenzversicherung und
8.Ziffer 8der mit dem Feuerschutzsteuerertrag saldierte Feuerschutzsteueraufwand.
(2)Absatz 2,Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst insbesondere:Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst insbesondere:
1.Ziffer einssämtliche Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die über die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnbeteiligungen hinausgehen; dazu gehören auch Feuerschutzsteuervergütungen,
2.Ziffer 2Verzugszinsen aus Prämien- und Regressforderungen,
3.Ziffer 3Gewinne aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Verlusten verbleiben und
4.Ziffer 4den anteiligen Gewinn aus der Grenzversicherung.
(3)Absatz 3,Versicherungssteueraufwand und Versicherungssteuerertrag sind zu saldieren. Ergibt sich als Saldo ein Aufwand, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen zu erfassen. Ergibt sich als Saldo ein Ertrag, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Erträgen auszuweisen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021,)
In Kraft seit 12.02.2021 bis 31.12.9999
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