§ 31 VU-RLV Bericht an die FMA

VU-RLV - Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Form der Übermittlung

Der gemäß § 248 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 VAG 2016 vorzulegende Jahresabschluss, der gemäß § 248 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 VAG 2016 vorzulegende Lagebericht und der gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 3 VAG 2016 vorzulegende Bericht des Abschlussprüfers sind der FMA in standardisierter Form auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln. Der gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, VAG 2016 vorzulegende Jahresabschluss, der gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, VAG 2016 vorzulegende Lagebericht und der gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 3, VAG 2016 vorzulegende Bericht des Abschlussprüfers sind der FMA in standardisierter Form auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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