Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:
1.Ziffer einsArbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
2.Ziffer 2Dienstleistungen der Vermittler und
3.Ziffer 3andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden.
(2)Absatz 2,Der Posten 9. b) „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst insbesondere die Aufwendungen für:Der Posten 9. b) „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 umfasst insbesondere die Aufwendungen für:
1.Ziffer einsArbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
2.Ziffer 2Dienstleistungen der Vermittler und
3.Ziffer 3andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden,
soweit sie nicht den Funktionsbereichen Regulierung der Versicherungsfälle, Vermögensverwaltung oder Leistungen an Dritte zuzuordnen sind oder auf die Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung entfallen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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