Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Passivposten „Dotationskapital“ gemäß § 144 Abs. 3 A. II. VAG 2016 haben Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 jenen Kapitalbetrag auszuweisen, der der Zweigniederlassung auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.Als Passivposten „Dotationskapital“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, A. römisch zwei. VAG 2016 haben Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 5, Ziffer 18, VAG 2016 jenen Kapitalbetrag auszuweisen, der der Zweigniederlassung auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
(2)Absatz 2,Als Aktivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 2 G. VAG 2016 oder als Passivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 3 I. VAG 2016 ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 mit der Zentrale auszuweisen.Als Aktivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, G. VAG 2016 oder als Passivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, römisch eins. VAG 2016 ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 5, Ziffer 18, VAG 2016 mit der Zentrale auszuweisen.
(3)Absatz 3,Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen. Eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 5, Ziffer 18, VAG 2016 haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen. Eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Ein Verrechnungssaldo zugunsten einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 darf nur von vorübergehender Dauer sein; andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist keinesfalls als vorübergehend anzusehen.Ein Verrechnungssaldo zugunsten einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 5, Ziffer 18, VAG 2016 darf nur von vorübergehender Dauer sein; andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist keinesfalls als vorübergehend anzusehen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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