Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß § 144 Abs. 2 F. III. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, F. römisch drei. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
1.Ziffer einsdas Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien,
2.Ziffer 2Steuervorauszahlungen und
3.Ziffer 3die nicht anderen Bilanzposten zuzuordnenden Anzahlungen.
(2)Absatz 2,Als Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien sind diejenigen Prämien des Geschäftsjahres, die erst in Folgejahren vorgeschrieben werden, mit dem auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil anzusetzen. Die auf diese Prämien entfallenden Anteile der Rückversicherer abzüglich Rückversicherungsprovisionen sowie Vermittlerprovisionen sind rückzustellen und im Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 auszuweisen.Als Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien sind diejenigen Prämien des Geschäftsjahres, die erst in Folgejahren vorgeschrieben werden, mit dem auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil anzusetzen. Die auf diese Prämien entfallenden Anteile der Rückversicherer abzüglich Rückversicherungsprovisionen sowie Vermittlerprovisionen sind rückzustellen und im Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, F. römisch fünf. VAG 2016 auszuweisen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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