§ 16 VU-RLV Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen

VU-RLV - Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
  1. (1)Absatz eins,Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 1. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Prämienverrechnung auszuweisen sowie Forderungen aus der Verrechnung von Nebenleistungen und Kostenersätzen der Versicherungsnehmer auszuweisen.Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, D. römisch eins. 1. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Prämienverrechnung auszuweisen sowie Forderungen aus der Verrechnung von Nebenleistungen und Kostenersätzen der Versicherungsnehmer auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 2. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Provisions- und Spesenverrechnung auszuweisen. Provisionsvorschüsse sind nur dann zu erfassen, wenn ein Rückforderungsanspruch besteht.Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, D. römisch eins. 2. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Provisions- und Spesenverrechnung auszuweisen. Provisionsvorschüsse sind nur dann zu erfassen, wenn ein Rückforderungsanspruch besteht.
  3. (3)Absatz 3,Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsunternehmen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 3. VAG 2016 sind insbesondere Abrechnungsforderungen aus dem Mitversicherungsgeschäft auszuweisen.Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsunternehmen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, D. römisch eins. 3. VAG 2016 sind insbesondere Abrechnungsforderungen aus dem Mitversicherungsgeschäft auszuweisen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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