§ 23 VU-RLV Sonstige Rückstellungen

VU-RLV - Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß § 263 VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß § 264 VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen. Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, F. römisch fünf. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 263, VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 264, VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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