Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus Posten 2. „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 und Posten 3. „Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 zu entsprechen.In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus Posten 2. „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“ gemäß Paragraph 146, Absatz 5, VAG 2016 und Posten 3. „Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen“ gemäß Paragraph 146, Absatz 5, VAG 2016 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,In der Schaden- und Unfallversicherung sind als Kapitalerträge des technischen Geschäfts die Zinsenerträge aus Depotforderungen und die rechnungsmäßige Verzinsung der Deckungsrückstellung auszuweisen.
(3)Absatz 3,Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäfts ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.Eine von Absatz eins und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäfts ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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