Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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