§ 1 VU-RLV Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis

VU-RLV - Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von:
    1. 1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016,Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016,
    2. 2.Ziffer 2Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016,Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016,
    3. 3.Ziffer 3kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 undkleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016 und
    4. 4.Ziffer 4Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016.Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 5, Ziffer 18, VAG 2016.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016.Die Paragraphen 2 bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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