§ 20 VU-RLV Anteilige Zinsen und Mieten

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen: Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:

  1. 1.Ziffer einsnoch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
  2. 2.Ziffer 2mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
  3. 3.Ziffer 3ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen: Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:

  1. 1.Ziffer einsnoch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
  2. 2.Ziffer 2mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
  3. 3.Ziffer 3ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.

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