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Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.
Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.