§ 31 KTG Diplom

KTG - Kardiotechnikergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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