Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbildungsverantwortlichen.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.
(5)Absatz 5,Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Absatz 2 und ein Ausscheiden gemäß Absatz 4, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.
In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
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