Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.
(3)Absatz 3,Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in Paragraph 3, umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraph 21, anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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