Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
1.Ziffer einsNamensänderung,
2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
5.Ziffer 5Dienstgeberwechsel,
6.Ziffer 6Beendigung der Berufsausübung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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