Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer eins, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich
1.Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
2.Ziffer 2der Durchführung der Prüfungen,
3.Ziffer 3der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,
4.Ziffer 4der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5.Ziffer 5der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes.
(4)Absatz 4,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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