Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3.Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 10 bis 12) erbringen,
4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
5.Ziffer 5in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist,
1.Ziffer einswer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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