Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/„diplomierte Kardiotechnikerin“ zu führen.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (Paragraph 11,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
2.Ziffer 2neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Führung
1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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