§ 12 KTG Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

KTG - Kardiotechnikergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter Paragraph 11, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 13, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
In Kraft seit 20.10.2007 bis 31.12.9999
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