§ 2 KTG
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „diplomierter Kardiotechniker“ ist „diplomierte Kardiotechnikerin“.
§ 2a KTG Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115;
- 2.Ziffer 2das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2015, des Gemischten Ausschusses, Amtsblatt Nummer L 148 vom 13.06.2015 Seite 38;
- 3.Ziffer 3die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45;
- 4.Ziffer 4die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, Amtsblatt Nummer L 159 vom 25.06.2015 Seite 27;
- 5.Ziffer 5die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.5.2014 Seite 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 2b KTG Datenverarbeitung
- (1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (§ 7) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (Paragraph 7,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
- (2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Angehörige des kardiotechnischen Dienstes zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 11 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 11, Absatz 12,),
- 2.Ziffer 2der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 16 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 16, Absatz 2 bis 4),
- 3.Ziffer 3der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 16 Abs. 6),der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 16, Absatz 6,),
- 4.Ziffer 4der Führung der Kardiotechnikerliste (§ 19),der Führung der Kardiotechnikerliste (Paragraph 19,),
- 5.Ziffer 5der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 19 Abs. 9)der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 19, Absatz 9,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln. - (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
- (4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 3 KTG Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
- (1)Absatz eins,Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
- (2)Absatz 2,Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
- 2.Ziffer 2die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
- 3.Ziffer 3die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
- 4.Ziffer 4die Dokumentation,
- 5.Ziffer 5die Mitarbeit in der Forschung und
- 6.Ziffer 6die Unterweisung von Auszubildenden.
- (3)Absatz 3,Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere beiTeilbereiche der in Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
- 1.Ziffer einsAnwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
- 2.Ziffer 2Erstversorgungsmaßnahmen und
- 3.Ziffer 3Langzeitanwendungen
auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.
§ 4 KTG Berufsbezeichnung
- (1)Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/„diplomierte Kardiotechnikerin“ zu führen.
- (2)Absatz 2,Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (Paragraph 11,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
- 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
- 2.Ziffer 2neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
- (3)Absatz 3,Die Führung
- 1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
- 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
- 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
§ 5 KTG Allgemeine Berufspflichten
- (1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
- (2)Absatz 2,Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
§ 6 KTG Überwachungs- und Meldepflicht
- (1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.
- (2)Absatz 2,Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.
§ 7 KTG Dokumentationspflicht
Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes
- 1.Ziffer einsdie von ihnen gesetzten Maßnahmen,
- 2.Ziffer 2die medizinischen und technischen Daten und
- 3.Ziffer 3sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
zu dokumentieren.
§ 7a KTG Anzeigepflicht
- (1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
- 1.Ziffer einsder Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
- 2.Ziffer 2Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
- 3.Ziffer 3nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
- (2)Absatz 2,Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wennEine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
- 2.Ziffer 2die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
- 3.Ziffer 3der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
- (3)Absatz 3,Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
§ 8 KTG Verschwiegenheitspflicht
- (1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
- (2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdie durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
- 2.Ziffer 2die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
- (3)Absatz 3,Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
- 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß § 7a oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7 a, oder
- 2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
nachkommt.
§ 9 KTG Berufsberechtigung
- (1)Absatz eins,Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
- 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3.Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 10 bis 12) erbringen,
- 4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
- 5.Ziffer 5in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
- (2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist,
- 1.Ziffer einswer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
- 2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.
§ 11 KTG Qualifikationsnachweis – EWR
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, die der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, die der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
- (2)Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein InhaberEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
- 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)
- (5)Absatz 5,Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG.
- (6)Absatz 6,Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
- (7)Absatz 7,Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.
- (8)Absatz 8,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
- (9)Absatz 9,Der Antragsteller hat
- 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
- 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
- 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
- 4a.Ziffer 4 aeine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
- 5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen. - (10)Absatz 10,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
- (11)Absatz 11,Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über BerufserfahrungWerden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
- 1.Ziffer einsneue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 undneue Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer 3 und 4 und
- 2.Ziffer 2bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen. - (12)Absatz 12,Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 26 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Artikel 26, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)
§ 11a KTG EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im kardiotechnischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsdie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem kardiotechnischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten kardiotechnischen Dienst in Österreich zu erlangen;
- 2.Ziffer 2die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom kardiotechnischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
- 3.Ziffer 3dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
- (2)Absatz 2,§ 11 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2 bis 13 ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
- 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
- 2.Ziffer 2die Patienten und die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
§ 12 KTG Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter Paragraph 11, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 13, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
- 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
§ 13 KTG Nostrifikation
- (1)Absatz eins,Personen, die
- 1.Ziffer einseinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
- 2.Ziffer 2eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beantragen. - (2)Absatz 2,Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
- 1.Ziffer einsden Reisepaß,
- 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
- 3.Ziffer 3den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
- 4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
- 5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
- (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
- (4)Absatz 4,Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
- (5)Absatz 5,Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Abs. 4 – die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Absatz 4, – die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
- (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
- (7)Absatz 7,Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
- (8)Absatz 8,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
- 1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,
- 2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungsstätten.
§ 14 KTG Ergänzungsausbildung und -prüfung
- (1)Absatz eins,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer eins, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
- (2)Absatz 2,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.
- (3)Absatz 3,Hinsichtlich
- 1.Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2.Ziffer 2der Durchführung der Prüfungen,
- 3.Ziffer 3der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,
- 4.Ziffer 4der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 5.Ziffer 5der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes. - (4)Absatz 4,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.
§ 15 KTG Berufsausübung
Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.
§ 16 KTG Entziehung der Berufsberechtigung
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
- (2)Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einsdas Diplom gemäß § 31 oderdas Diplom gemäß Paragraph 31, oder
- 2.Ziffer 2der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oderder Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder
- 3.Ziffer 3der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen. - (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegen und
- 2.Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen. - (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
- (5)Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
- 1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
- 2.Ziffer 2die Strafgerichte über
- a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen. - (6)Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
- 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
- 2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.
§ 17 KTG Kardiotechnikerbeirat
- (1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.
- (2)Absatz 2,Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
- 1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,
- 2.Ziffer 2drei diplomierte Kardiotechniker,
- 3.Ziffer 3ein Facharzt für Thoraxchirurgie,
- 4.Ziffer 4ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und
- 5.Ziffer 5ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.
- (3)Absatz 3,Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
- (4)Absatz 4,Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 18 KTG
- (1)Absatz eins,Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten
- 1.Ziffer einsder Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,,
- 2.Ziffer 2der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz 5,,
- 3.Ziffer 3der Anrechnung gemäß § 30,der Anrechnung gemäß Paragraph 30,,
- 4.Ziffer 4der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 16,,
- 5.Ziffer 5der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19,,
- 6.Ziffer 6der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß Paragraph 28,,
- 7.Ziffer 7der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,
- 8.Ziffer 8der Nostrifikation gemäß § 13,der Nostrifikation gemäß Paragraph 13,,
- 9.Ziffer 9der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß Paragraph 11,,
- 10.Ziffer 10der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 undder Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, und
- 11.Ziffer 11der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.der Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 14,
- (2)Absatz 2,Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
- (3)Absatz 3,Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
- (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 19 KTG Kardiotechnikerliste
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
- 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls akademischer Grad,
- 4.Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
- 6.Ziffer 6Qualifikationsnachweis,
- 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- 8.Ziffer 8Telefonnummer und Emailadresse,
- 9.Ziffer 9Dienstgeber einschließlich Adresse,
- 10.Ziffer 10Beginn der Berufsausübung,
- 11.Ziffer 11Beendigung der Berufsausübung.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.
- (3)Absatz 3,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.
- (4)Absatz 4,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
- (5)Absatz 5,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
- (6)Absatz 6,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.
- (7)Absatz 7,Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 4 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 4, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.
- (8)Absatz 8,Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
- (9)Absatz 9,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
- 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
- 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.
§ 19a KTG Änderungsmeldungen
- (1)Absatz eins,Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
- 1.Ziffer einsNamensänderung,
- 2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
- 3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 5.Ziffer 5Dienstgeberwechsel,
- 6.Ziffer 6Beendigung der Berufsausübung.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.
§ 21 KTG Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker
- (1)Absatz eins,Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker aufzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung über
- 1.Ziffer einsalle Techniken, die im Rahmen der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu erlernen sind und
- 2.Ziffer 2alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
verfügt. - (3)Absatz 3,Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.
- (4)Absatz 4,Der ärztliche Leiter der jeweiligen Krankenanstalt hat einen diplomierten Kardiotechniker, der fachlich und pädagogisch geeignet ist, mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher). Aufgabe des Ausbildungsverantwortlichen ist die Durchführung und Organisation der Ausbildung. Bei Verhinderung kann er hierbei von einem Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes vertreten werden.
- (5)Absatz 5,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
§ 22 KTG Ausbildungsinhalt
- (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
- 1.Ziffer einsallgemeine Kardiotechnik,
- 2.Ziffer 2spezielle Anatomie,
- 3.Ziffer 3spezielle Physiologie,
- 4.Ziffer 4spezielle Pathologie,
- 5.Ziffer 5spezielle Pathophysiologie,
- 6.Ziffer 6spezielle Pharmakologie,
- 7.Ziffer 7Hygiene,
- 8.Ziffer 8Anästhesie,
- 9.Ziffer 9Intensivbehandlung,
- 10.Ziffer 10Kardiologie,
- 11.Ziffer 11spezielle Chirurgie,
- 12.Ziffer 12spezielle Hämatologie,
- 13.Ziffer 13fachspezifische Technologien und Gerätekunde,
- 14.Ziffer 14Biomaterialkunde,
- 15.Ziffer 15Biosignale und Meßtechnik,
- 16.Ziffer 16Dokumentation, Statistik und EDV.
§ 23 KTG Theoretische Ausbildung
- (1)Absatz eins,Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.
- (2)Absatz 2,Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.
§ 24 KTG Praktische Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.
- (3)Absatz 3,Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in Paragraph 3, umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraph 21, anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
§ 25 KTG Zulassung zur Ausbildung
Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:
- 1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
- 2.Ziffer 2die Vetrauenswürdigkeit und
- 3.Ziffer 3ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
- 4.Ziffer 4ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
- 5.Ziffer 5eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
- 6.Ziffer 6einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 odereinen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
- 7.Ziffer 7einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,
§ 26 KTG
- (1)Absatz eins,Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3 durchführen.Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, durchführen.
- (2)Absatz 2,Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des kardiotechnischen Dienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Vorbildung, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
- (4)Absatz 4,Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Zulassung eines Auszubildenden dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.
§ 27 KTG Ausschluß von der Ausbildung
- (1)Absatz eins,Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
- 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
- 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
- 4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
- (2)Absatz 2,Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbildungsverantwortlichen.
- (3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- (4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.
- (5)Absatz 5,Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Absatz 2 und ein Ausscheiden gemäß Absatz 4, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.
§ 28 KTG Rasterzeugnis
- (1)Absatz eins,Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 Abs. 4 oder der Praktika gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder der Praktika gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
- (2)Absatz 2,Das Rasterzeugnis ist vom Ausbildungsverantwortlichen der anerkannten Ausbildungsstätte auszufüllen und zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die praktische Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse zu erlassen.
§ 29 KTG Prüfungen
- (1)Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.
- (2)Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der praktischen Ausbildung laufend Überprüfungen durchzuführen und diese zu bewerten.
- (3)Absatz 3,Nach zwei Drittel der Ausbildung hat der Kardiotechniker in Ausbildung eine Zwischenprüfung über den theoretischen Teil der Ausbildung vor einer Kommission abzulegen.
- (4)Absatz 4,Die Kommission gemäß Abs. 3 besteht ausDie Kommission gemäß Absatz 3, besteht aus
- 1.Ziffer einsdem Ausbildungsverantwortlichen als Vorsitzenden,
- 2.Ziffer 2einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin,
- 3.Ziffer 3einem Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie.
Die in den Z 2 und 3 genannten Mitglieder sind vom Träger der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte zu entsenden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.Die in den Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder sind vom Träger der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte zu entsenden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. - (5)Absatz 5,Nach erfolgreichem Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Kardiotechniker in Ausbildung die für die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.
§ 30 KTG Anrechnung
- (1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1.Ziffer einseiner Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder
- 2.Ziffer 2einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. - (2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
- (3)Absatz 3,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
§ 31 KTG Diplom
Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.
§ 32 KTG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über
- 1.Ziffer einsdie Art und Durchführung der Prüfungen,
- 2.Ziffer 2die Anrechnung von Prüfungen,
- 3.Ziffer 3die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
- 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 5.Ziffer 5die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
- 6.Ziffer 6die Form und den Inhalt des Diploms
festzulegen.
§ 35 KTG Übergangs- und Schlußbestimmungen
- (1)Absatz eins,Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
- (3)Absatz 3,Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Abs. 2 einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Absatz 2, einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.
- (4)Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oderdie Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
- 2.Ziffer 2einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,
haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden. - (5)Absatz 5,Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, übernommen.Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, übernommen.
§ 36 KTG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
- (3)Absatz 3,Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 11, 12 und 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraphen 11, 12 und 13 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
- (4)Absatz 4,Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a Z 1, 2, 4, und 5, § 11 Abs. 1 und 5, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2 a, Ziffer eins, 2, 4,, und 5, Paragraph 11, Absatz eins und 5, Absatz 9, Ziffer 4 und 4 a, Absatz 10, 12 und 13 und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
- (5)Absatz 5,In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift mit 25. Mai 2018;das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift mit 25. Mai 2018;
- 2.Ziffer 2§ 16 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2018;Paragraph 16, Absatz 5 und 6 mit 1. Juli 2018;
- 3.Ziffer 3§§ 19, 19a samt Überschrift und 35 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.Paragraphen 19, 19 a, samt Überschrift und 35 Absatz 5, mit 1. Jänner 2019.
- (6)Absatz 6,Mit 1. Juli 2018 treten § 9 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
§ 37 KTG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einshinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 5,) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
- 2.Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.