Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
1.Ziffer einsdie Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
2.Ziffer 2die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
3.Ziffer 3die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
4.Ziffer 4die Dokumentation,
5.Ziffer 5die Mitarbeit in der Forschung und
6.Ziffer 6die Unterweisung von Auszubildenden.
(3)Absatz 3,Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere beiTeilbereiche der in Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
1.Ziffer einsAnwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
2.Ziffer 2Erstversorgungsmaßnahmen und
3.Ziffer 3Langzeitanwendungen
auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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