§ 19 KTG Kardiotechnikerliste

KTG - Kardiotechnikergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls akademischer Grad,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6Qualifikationsnachweis,
    7. 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. 8.Ziffer 8Telefonnummer und Emailadresse,
    9. 9.Ziffer 9Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. 10.Ziffer 10Beginn der Berufsausübung,
    11. 11.Ziffer 11Beendigung der Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. (6)Absatz 6,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7,Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 4 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 4, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.
  8. (8)Absatz 8,Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
  9. (9)Absatz 9,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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