§ 16 KTG Entziehung der Berufsberechtigung

KTG - Kardiotechnikergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. (2)Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdas Diplom gemäß § 31 oderdas Diplom gemäß Paragraph 31, oder
    2. 2.Ziffer 2der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oderder Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder
    3. 3.Ziffer 3der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 7
    einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  5. (5)Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. 2.Ziffer 2die Strafgerichte über
      1. a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. 2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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