§ 22 KTG Ausbildungsinhalt

KTG - Kardiotechnikergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Kardiotechnik,
    2. 2.Ziffer 2spezielle Anatomie,
    3. 3.Ziffer 3spezielle Physiologie,
    4. 4.Ziffer 4spezielle Pathologie,
    5. 5.Ziffer 5spezielle Pathophysiologie,
    6. 6.Ziffer 6spezielle Pharmakologie,
    7. 7.Ziffer 7Hygiene,
    8. 8.Ziffer 8Anästhesie,
    9. 9.Ziffer 9Intensivbehandlung,
    10. 10.Ziffer 10Kardiologie,
    11. 11.Ziffer 11spezielle Chirurgie,
    12. 12.Ziffer 12spezielle Hämatologie,
    13. 13.Ziffer 13fachspezifische Technologien und Gerätekunde,
    14. 14.Ziffer 14Biomaterialkunde,
    15. 15.Ziffer 15Biosignale und Meßtechnik,
    16. 16.Ziffer 16Dokumentation, Statistik und EDV.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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