§ 17 KTG Kardiotechnikerbeirat

KTG - Kardiotechnikergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,
    2. 2.Ziffer 2drei diplomierte Kardiotechniker,
    3. 3.Ziffer 3ein Facharzt für Thoraxchirurgie,
    4. 4.Ziffer 4ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und
    5. 5.Ziffer 5ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. (4)Absatz 4,Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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