Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten
1.Ziffer einsder Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,,
2.Ziffer 2der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz 5,,
(2)Absatz 2,Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
(3)Absatz 3,Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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