§ 7 ELStV Auswahl der Stichprobe

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Art. 8Artikel 12 und 9Anhang II und III der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 812 und 9Anhang römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 1177 aus 2003,2019/1700 festzulegen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.01.2021

Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Art. 8Artikel 12 und 9Anhang II und III der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 812 und 9Anhang römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 1177 aus 2003,2019/1700 festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten