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Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Art. 8Artikel 12 und 9Anhang II und III der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 812 und 9Anhang römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 1177 aus 2003,2019/1700 festzulegen.
Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Art. 8Artikel 12 und 9Anhang II und III der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 812 und 9Anhang römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EGEU) Nr. 1177 aus 2003,2019/1700 festzulegen.