Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang II und III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.
0 Kommentare zu § 7 ELStV