§ 1 ELStV Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1.Ziffer einsStatistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
- 2.Ziffer 2Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittdaten zu umfassen.
§ 2 ELStV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1.Ziffer einsPrivathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.
- 2.Ziffer 2bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
- 3.Ziffer 3bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV.
§ 5 ELStV Erhebungsmerkmale
Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
- 1.Ziffer einsdie gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
- 2.Ziffer 2Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Teilnahme an Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System, Überschuldung.
§ 6 ELStV Erhebungsarten
- (1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
- 1.Ziffer einsDie Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
- a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum,
- b)Litera bErwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der die betreffende Person beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
- c)Litera cDienstgebernummer,
- d)Litera dLand, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte der betreffenden Person und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
- e)Litera eLohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) der betreffenden Person,
- f)Litera fArt von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
- g)Litera gJahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
- h)Litera hallfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger; - 2.Ziffer 2die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
- a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
- b)Litera bvon den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
- c)Litera cvon den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; somit mit Stand 1. Oktober 2020 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, dem Fachkräftestipendium, der Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich Soziale Dienstleistungen (GSK), der Entfernungsbeihilfe und der Gründungsbeihilfe
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice; - 2a.Ziffer 2 adie Merkmale der Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe auf Personen- bzw. Haushaltsgemeinschaftsebene
- a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
- b)Litera bBeginn- und Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode sowie Gesamtbezugsdauer,
- c)Litera cHöhe der Geldleistungen, Art und Höhe der Sachleistungen,
- d)Litera dHöhe der Zahlungen für Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Krankenhilfe sowie Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand und
- e)Litera eIdentifikationsnummer der Person und der Haushaltsgemeinschaft
durch Verwendung der von den Ländern gemäß § 1 Abs. 2 des Sozialhilfe-Statistikgesetzes an die Bundesanstalt übermittelten Daten;durch Verwendung der von den Ländern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Sozialhilfe-Statistikgesetzes an die Bundesanstalt übermittelten Daten; - 3.Ziffer 3die Merkmale der Beziehenden von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
- a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
- b)Litera bBeginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse; - 3a.Ziffer 3 adie Merkmale der Beziehenden eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
- a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
- b)Litera bBeginn, Ende und Höhe des Bonus
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse; - 4.Ziffer 4die Merkmale der Arbeitsstätten
- a)Litera aAdresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
- b)Litera bZahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten, und
- c)Litera cDienstgebernummer
durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000); - 5.Ziffer 5die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 5 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020);die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 19, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020);
- 6.Ziffer 6die Merkmale der Haushaltsangehörigen
- a)Litera aGeschlecht, Geburtsdatum, Geburtsland,
- b)Litera bFamilienstand,
- c)Litera cStaatsangehörigkeit und
- d)Litera dMeldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters und der Personenstandsbehörden; - 7.Ziffer 7die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
- 8.Ziffer 8die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
- 9.Ziffer 9die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß § 13 des Schülerbeihilfengesetzes 1983;die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß Paragraph 13, des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
- 10.Ziffer 10die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß §§ 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß Paragraphen 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
- 11.Ziffer 11die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister;
- 12.Ziffer 12die Merkmale der verpflichteten Parteien der jeweiligen Exekutionsverfahren
- a)Litera aGeburtsdatum der verpflichteten Partei,
- b)Litera bLänderkürzel, Postleitzahl und Ort der Adresse der verpflichteten Partei,
- c)Litera cEinbringungsdatum des Exekutionsantrags,
- d)Litera dverfahrensführendes Exekutionsgericht samt Aktenzeichen sowie
- e)Litera ebetriebener Anspruch samt Exekutionsart
durch Beschaffung der Daten aus dem gemäß § 80 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG von den Gerichten geführten Register des Exekutionsverfahrens.durch Beschaffung der Daten aus dem gemäß Paragraph 80, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG von den Gerichten geführten Register des Exekutionsverfahrens. - (2)Absatz 2,Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß § 5 Z 1 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 4) im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.Die restlichen Merkmale gemäß Paragraph 5, sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (Paragraph 8, Absatz 4,) im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 7, zu erheben und mit den gemäß Absatz eins, erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
- (3)Absatz 3,Soweit die Behörden gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.Soweit die Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.
§ 7 ELStV Auswahl der Stichprobe
Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang II und III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.
§ 8 ELStV Durchführung der Erhebung
- (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 6 Abs. 1 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
- (2)Absatz 2,Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 6 Abs. 2) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat. Die für die Durchführung der Befragung benötigten Daten der betreffenden Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes) sind, sobald die Erhebung der Querschnittdaten abgeschlossen ist, getrennt von den Quer- und Längsschnittdaten aufzubewahren und unmittelbar nach Erstellung der Längsschnittdaten zu löschen.Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 6, Absatz 2,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat. Die für die Durchführung der Befragung benötigten Daten der betreffenden Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes) sind, sobald die Erhebung der Querschnittdaten abgeschlossen ist, getrennt von den Quer- und Längsschnittdaten aufzubewahren und unmittelbar nach Erstellung der Längsschnittdaten zu löschen.
- (3)Absatz 3,Die Befragung der statistischen Einheiten unterliegt nicht der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in § 5 Z 1 genannten Rechtsakte dies verpflichtend vorsehen.Die Befragung der statistischen Einheiten unterliegt nicht der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in Paragraph 5, Ziffer eins, genannten Rechtsakte dies verpflichtend vorsehen.
- (4)Absatz 4,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege telefonischer Interviews oder online durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den Qualitätsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1700 und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten zu treffen.
§ 9 ELStV Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
- (1)Absatz eins,Die in § 6 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 6, genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz eins, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 8 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.
§ 10 ELStV Information über Erhebungszweck und Datenschutz
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
§ 11 ELStV Veröffentlichung
Die Bundesanstalt hat bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres die Hauptergebnisse der Erhebung unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.
§ 12 ELStV Evaluierung
Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang V Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen. Gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang römisch fünf Ziffer 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen.
§ 13 ELStV Kostenersatz
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2023 1.397.037 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2020“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Dezembers 2023 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2023 1.397.037 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2020“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Dezembers 2023 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
- (2)Absatz 2,Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.
§ 14 ELStV Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 15 ELStV Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 261 vom 14.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 21.10.2019 S. 16;Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808 aus 2004,, (EG) Nr. 452 aus 2008, und (EG) Nr. 1338 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, Amtsblatt Nummer L 261 vom 14.10.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 21.10.2019 Seite 16;
- 2.Ziffer 2Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,;
- 3.Ziffer 3Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2023;Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2023,;
- 4.Ziffer 4Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022;Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,;
- 5.Ziffer 5Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,;
- 6.Ziffer 6E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013,;
- 7.Ziffer 7Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,;
- 8.Ziffer 8Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG, BGBl. I Nr. 53/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023;Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,;
- 9.Ziffer 9Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018;Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,;
- 10.Ziffer 10Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023;Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,;
- 11.Ziffer 11Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023;Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,;
- 12.Ziffer 12Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2021;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021,;
- 13.Ziffer 13Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2022;Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022,;
- 14.Ziffer 14Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2022;Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,;
- 15.Ziffer 15Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2020;Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2020,;
- 16.Ziffer 16Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022;Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,;
- 17.Ziffer 17Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, BGBl. Nr. 114/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023.Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,.
§ 16 ELStV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Der Titel und die §§ 1, 5, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4, 10, 12, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie 16 in der Fassung BGBl. II Nr. 38/2021 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.Der Titel und die Paragraphen eins, 5, 6, 7, 8, Absatz 3 und 4, 10, 12, 13 Absatz eins und 2, 15 sowie 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2021, treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Der § 5 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 5 und Z 12, § 13 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 80/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 12,, Paragraph 13, samt Überschrift und Paragraph 15, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.