Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die in § 6 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 6, genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz eins, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 8 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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