§ 10 ELStV Information über Erhebungszweck und Datenschutz

ELStV - Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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