§ 12 ELStV Evaluierung

ELStV - Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang V Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen. Gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang römisch fünf Ziffer 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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