§ 12 ELStV Evaluierung

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

Gemäß Art. 1613 der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 hat die Bundesanstalt bis Ende des der Erhebung folgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht und bis Ende des der Erhebung zweitfolgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Abschlussbericht der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang V Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen. Gemäß Artikel 1613, der Verordnung (EGEU) Nr. 1177 aus 2003,2019/1700 hat die Bundesanstalt bis Ende des der Erhebung folgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht und bis Ende des der Erhebung zweitfolgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Abschlussbericht der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang römisch fünf Ziffer 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.01.2021

Gemäß Art. 1613 der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 hat die Bundesanstalt bis Ende des der Erhebung folgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht und bis Ende des der Erhebung zweitfolgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Abschlussbericht der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang V Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen. Gemäß Artikel 1613, der Verordnung (EGEU) Nr. 1177 aus 2003,2019/1700 hat die Bundesanstalt bis Ende des der Erhebung folgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht und bis Ende des der Erhebung zweitfolgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Abschlussbericht der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang römisch fünf Ziffer 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen.

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