Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 6 Abs. 1 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 6 Abs. 2) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat. Die für die Durchführung der Befragung benötigten Daten der betreffenden Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes) sind, sobald die Erhebung der Querschnittdaten abgeschlossen ist, getrennt von den Quer- und Längsschnittdaten aufzubewahren und unmittelbar nach Erstellung der Längsschnittdaten zu löschen.Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 6, Absatz 2,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat. Die für die Durchführung der Befragung benötigten Daten der betreffenden Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes) sind, sobald die Erhebung der Querschnittdaten abgeschlossen ist, getrennt von den Quer- und Längsschnittdaten aufzubewahren und unmittelbar nach Erstellung der Längsschnittdaten zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Befragung der statistischen Einheiten unterliegt nicht der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in § 5 Z 1 genannten Rechtsakte dies verpflichtend vorsehen.Die Befragung der statistischen Einheiten unterliegt nicht der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in Paragraph 5, Ziffer eins, genannten Rechtsakte dies verpflichtend vorsehen.
(4)Absatz 4,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege telefonischer Interviews oder online durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den Qualitätsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1700 und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten zu treffen.
In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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