§ 2 ELStV Begriffsbestimmungen

ELStV - Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsPrivathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.
  2. 2.Ziffer 2bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
  3. 3.Ziffer 3bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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