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Legende:
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Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.