§ 10 ELStV Information über Erhebungszweck und Datenschutz

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.01.2021

Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschürein schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

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